#116 – Ein kreativer Weg der Startup-Finanzierung: Mit Aromafiltern und Wachstumschancengesetz zum Erfolg [Carsten Detzer, Aroma Filter]  

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Alles begann mit einem kreativen Bewerbungsbrief und einem beigelegten Kaffeefilter - damit hat Carsten sofort unsere Aufmerksamkeit erregt. Seine Innovation: aromatisierte Kaffeefilter! Mit seinem Patent möchte er Kaffeefilter mit Aromen wie Vanille, Karamell oder Schokolade anreichern - ganz ohne, dass die Kaffeetrinker*innen ihre liebgewonnene Kaffeemarke wechseln müssen. Im Gespräch mit Jan erklärt Carsten seine Vision und wie er das neue Wachstumschancengesetz clever für die Finanzierung nutzen möchte. Denn durch die Kombination von Sonderabschreibungen und Forschungszulagen könnte er die nötige Million Euro für den Maschinenpark absichern. Jan hat dieses Vorgehen von seinem Steuerberater prüfen lassen – die Einschätzung findest du am Ende der Shownotes. Derzeit sucht Carten strategische Partner, die sein Potenzial erkennen und mit ihm gemeinsam den Markt erobern wollen. Jan rät ihm: Türklinken putzen bei den richtigen Entscheider*innen und das "Window of Opportunity" so lange wie möglich offen halten! Hör dir diese spannende Folge an und lass dich inspirieren, wie man mit der richtigen Idee und strategischem Denken neue Märkte erschließen kann. 

Zusammenfassung der Aussagen von Jans Steuerberater bezüglich der Nutzung des Wachstumschancengesetzes als Finanzierungsmethode: 

  • Sonderabschreibungen und Wachstumschancengesetz:
  • Zunächst ist zu klären, welche Sonderabschreibungen hier gemeint sein könnten. Nach seinem Verständnis kommt dafür nur § 7g Abs. 5 EStG in Betracht. Diese Sonderabschreibung kann für materielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens beansprucht werden.
  • Weiter Voraussetzung für die Beanspruchung des § 7g Abs. 5 EStG ist die Gewinngrenze von 200.00 € (führt in der Praxis häufig zu einem Ausschluss der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung). 
  • Änderung durchs Wachstumschancengesetz: Sonderabschreibungssatz wurde von 20% auf 40% erhöht = deutlichen Erhöhung der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EstG, Gewinngrenze von 200 T€ ist jedoch unverändert geblieben! 

Kombination von Forschungszulagen nach FZulG und Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EstG 

  • Hinweis: Carsten geht davon aus, dass seine Innovation die Voraussetzungen für die Forschungszulage erfüllt. Diese Einschätzung können wir nicht überprüfen und geben sie hier nur als seine Perspektive wieder.
  • Nach Einschätzung von Jans Steuerberater gibt es keine gesetzliche Regelung, die die gleichzeitige Inanspruchnahme beider Begünstigungen ausschließt. Beide Vorteile können demnach kombiniert werden.
  • Demnach können sowohl die Sonderabschreibung als auch die Forschungszulage für die Anschaffung der Maschine geltend gemacht werden (bei der Forschungszulage genauer die Abschreibungen nach § 3 Abs. 3a FZulG).
  • Die Forschungszulage wird über den Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerbescheid ausgezahlt 
  • Bei einem Verlust entsteht technisch gesehen eine "negative Einkommensteuer" oder „negative Steuerlast“, dies ist aber weiterhin die Forschungszulage 
  • Die Auszahlung erfolgt erst mit dem Steuerbescheid, nicht direkt nach Antragstellung 
  • Eine Auszahlung über Vorauszahlungsbescheide ist nicht möglich 
  • Der zeitliche Verzug zwischen Investition und Auszahlung der Zulage stellt einen Liquiditätsnachteil dar

Den Begriff der „negativen Steuerlast“ erklärt Carsten und im Nachgang des Podcast nochmal anhand eines Beispiels: 

  • Bisher war der Gewinnrücktrag nur für Unternehmen relevant, die bereits jahrelang am Markt Gewinne machten. Das Wachstumschancengesetz öffnet diesen Mechanismus für neue Unternehmen, allerdings beschränkt auf FuE-Tätigkeiten, die vorher vom BSFZ (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) bestätigt werden müssen.
  • Das Startup kann über die Forschungszulage 330k EUR direkt, nicht rückzahlbar, erhalten. Dann nutzt es über 2-3 Jahre die Sonderabschreibungen (40% in den ersten 2 Jahren und danach lineare Abschreibung).“
  • Falls das Produkt am Markt scheitert („Worst-Case-Szenario“), kann das Startup am Jahresende einen Verlustvortrag in Höhe von 1 Mio. EUR einreichen, bestehend aus den Ausgaben für das FuE-Projekt (Maschinen, Materialien, Personalkosten etc.).

Was sind eure Gedanken dazu? Schreibt es uns in den Kommentaren! 

 

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In dieser Folge zu Gast

Carsten Detzer ist ein Entrepreneur aus Bayreuth, der seinen Weg über die Getränkebranche zum eigenen Startup gefunden hat. Nach Stationen im Getränkegroßhandel und Digitalvertrieb gründete er 2015 sein erstes Unternehmen namens „Vantastec“. Jetzt will er mit seinem Startup „Aroma Filter“ den Kaffeemarkt revolutionieren.

Über den Gastgeber

Dr. Jan Evers ist erfahrener Gründungsberater und selbst Unternehmer. Jan berät seit fast 20 Jahren Banken und Ministerien sowie wachstumsstarke Gründer*innen und Mittelständler – als Aufsichtsrat, Business Angel und Miteigentümer. 

www.everest-x.de

[Redaktion] Gesa Holz, Sarah Bechtloff 

[Technische Bearbeitung] Erik Uhlendorf

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